Medizin & Seele

Gesetzliche Grundlagen

Die Politik anerkennt kirchliche Seelsorge als Grundbedürfnis der Menschen mit Krankheiten und am Ende des Lebens.

Die Sorge um Kranke und die Nächstenliebe gehört zur Basis des Christentums und  ist eine wesentliche Aufgabe der Kirche. Der Kanton Zürich setzt den gesetzlichen Rahmen für den Zugangen von Seelsorgenden in die Institutionen des Gesundheitswesens.

Dieser Auftrag basiert auf den folgenden gesetzelichen Grundlagen: 


Im § 9 dort heisst es zur Seelsorge:

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen. Dieses Besuchsrecht ist in Relation zu setzen mit der Glaubens- und Gewissensfreihet der Patientinnen und Patienten.

Der Auftrag setzt eine professionelle Seelsorge im Gesundheitswesen voraus. Diese nehmen wir gemeinsam mit der Reformierten Kirche Kanton Zürich wahr.  

Die dafür nötigen Rahmenbedingungen für die seelsorgerliche Tätigkeit in den Spitälern und Altersheimen setzt die Spital- und Klinikseelsorge um. Sie folgt damit dem Leitbild und dem Konzept der Spital- und Klinikseelsorge der Katholischen Kirche im Kanton Zürich, unserem Träger. 

Nationale Palliative Care-Strategie

Die nationalen Leitlinien zu Palliative Care des Bundesamtes für Gesundheit nennen neben der medizinisch-pflegerischen, der sozialen und psychologischen auch die spirituelle Intervention als Dimensionen in der palliativen Begleitung am Lebensende. Seelsorge versteht sich als integrierte Profession in dieser Begleitung am Lebensende.